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Aktenvernichtung in der Personalabteilung: Fristen und Löschpflichten

Aktualisiert am · Von René Lindelaub, Betreiber von akten-schredder.de

Symbol Personalabteilung

In der Personalabteilung gibt es keine einheitliche Aufbewahrungsfrist. Die Personalakte ist ein Bündel aus Unterlagen mit eigenen Fristen: Lohnkonten bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Lohnzahlung, Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre, Bewerbungsunterlagen abgelehnter Kandidaten in der Praxis sechs Monate. Was keiner Frist mehr unterliegt und für keinen Zweck mehr gebraucht wird, müssen Sie löschen und vernichten (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Anders als in der Buchhaltung liegt das Risiko hier deshalb weniger im zu frühen als im zu langen Aufbewahren. Dazu kommen Gesundheitsdaten aus Krankmeldungen und dem Eingliederungsmanagement, die besonders geschützt sind. Sind Bestände fällig, können Sie über akten-schredder.de bis zu drei Angebote regionaler Fachbetriebe anfragen. Die Plattform vermittelt nur; vernichtet wird vom beauftragten Betrieb.

Die Tabelle zeigt die Fristen für Personalunterlagen zusammen mit den allgemeinen Fristen, die jedes Unternehmen betreffen.

DokumentFristRechtsgrundlageFristbeginnEmpfohlene Stufe
Rechnungen8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB; § 14b UStGEnde des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt bzw. gebucht wurdeP-4
Quittungen und Buchungsbelege8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGBEnde des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden istP-4
Kontoauszüge (Unternehmen)8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGBEnde des Kalenderjahres des AuszugsP-4
Kassenbelege und Kassenberichte8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 146a AO; KassenSichVEnde des Kalenderjahres der BuchungP-3
Handelsbücher und Journale10 Jahre§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AOEnde des Kalenderjahres der letzten EintragungP-4
Jahresabschlüsse und Inventare10 Jahre§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AOEnde des Kalenderjahres der Aufstellung (§ 147 Abs. 4 AO) bzw. Feststellung (§ 257 Abs. 5 HGB) – liegen beide in verschiedenen Jahren, gilt das spätereP-4
Steuererklärungen und Steuerbescheide6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 AOEnde des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden istP-4
Verträge und Geschäftsbriefe6 Jahre§ 257 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 AOEnde des Kalenderjahres, in dem der Brief empfangen oder versandt wurde; bei Verträgen üblicherweise ab VertragsendeP-4
Lieferscheinebis zum Erhalt bzw. Versand der Rechnung§ 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AOP-3
Lohnunterlagen6 Jahre (Lohnkonto)§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG; § 147 AO; § 28f SGB IVFrist endet mit Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgtP-4
Personalaktenkeine Gesamtfrist; i. d. R. 3 Jahre nach AustrittArt. 6 Abs. 1 lit. b, c und Art. 17 DSGVO; Einzelfristen je UnterlageEnde des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endeteP-5
Arbeitsverträge6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4 AOEnde des Kalenderjahres, in dem der Vertrag entstanden ist; solange er für laufende Lohnabrechnungen und Festsetzungen gebraucht wird, praktisch erst ab VertragsendeP-4
Bewerbungsunterlagen6 Monate nach Absage§ 15 Abs. 4 AGG; § 61b ArbGG; Art. 17 DSGVOZugang der AbsageP-4
E-Mails und digitale Dokumente6 oder 8 Jahre – je nach Inhalt (Finanzsektor bis 10)§ 147 AO; § 257 HGB; GoBDEnde des Kalenderjahres des Empfangs oder Versands (Handelsbrief) bzw. der Entstehung (Buchungsbeleg)H-5 / E-4
Arbeitszeitnachweisemindestens 2 Jahre§ 16 Abs. 2 ArbZG; § 17 Abs. 1 MiLoGMiLoG: ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt; ArbZG: nicht ausdrücklich geregeltP-4

Wie lange dürfen Sie Bewerbungsunterlagen aufbewahren?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die übliche Frist von sechs Monaten nach der Absage leitet sich aus dem Gleichbehandlungsrecht ab: Abgelehnte Bewerber müssen eine Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG) und danach innerhalb von drei Monaten klagen (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Solange diese Fristen laufen, dürfen Sie die Unterlagen zur Verteidigung behalten.

Die sechs Monate enthalten einen Puffer für Postlauf und Zustellung. Danach vernichten Sie die Papierunterlagen und löschen die Kopien im Bewerbermanagement und im E-Mail-Postfach. Länger dürfen Sie nur mit Einwilligung speichern, etwa für einen Talentpool. Mehr zur Frist für Bewerbungsunterlagen.

Was passiert mit der Personalakte nach dem Austritt?

Für die Personalakte als Ganzes gibt es keine Frist. Nach dem Austritt zerfällt sie in Unterlagen mit eigenen Fristen und wird deshalb nicht an einem Tag, sondern in Etappen vernichtet:

UnterlageFristRechtsgrundlage
Lohnkontobis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG
Entgeltunterlagen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise für die Sozialversicherungbis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt§ 28f Abs. 1 SGB IV
Aufzeichnungen über Arbeitszeit, die acht Stunden werktäglich übersteigtmindestens zwei Jahre§ 16 Abs. 2 ArbZG
Arbeitszeitaufzeichnungen bei Minijobs und in Branchen nach § 2a SchwarzArbGmindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt§ 17 Abs. 1 MiLoG
übrige Unterlagen wie Zeugnisse, Abmahnungen, Beurteilungenbis der Zweck entfällt; Praxiswert drei JahreArt. 17 DSGVO; § 195 BGB

Die steuerliche und die sozialversicherungsrechtliche Frist für Lohnunterlagen laufen nebeneinander; maßgeblich ist die spätere. Wann die letzte Betriebsprüfung der Rentenversicherung stattfand, steht im Prüfbescheid. Einzelheiten stehen auf den Seiten zu Lohnunterlagen, Arbeitsverträgen, Arbeitszeitnachweisen und zur Personalakte.

Die drei Jahre für die übrige Akte sind keine gesetzliche Frist, sondern ein verbreiteter Praxiswert, weil Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in der Regel nach drei Jahren verjähren. Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können kürzer sein.

Auf welcher Rechtsgrundlage speichern Sie Beschäftigtendaten?

Lange galt § 26 Abs. 1 BDSG als zentrale Erlaubnis für Personaldaten. Der Europäische Gerichtshof hat 2023 zu einer gleich formulierten hessischen Vorschrift entschieden, dass eine nationale Regel nur dann Vorrang hat, wenn sie über die DSGVO hinaus besondere Schutzmaßnahmen für Beschäftigte enthält (EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21). Das Bundesarbeitsgericht hat am 8. Mai 2025 daraus gefolgert, dass § 26 Abs. 1 BDSG unangewendet zu bleiben hat (BAG, 8 AZR 209/21).

Im Gesetz steht die Vorschrift unverändert, ein eigenes Beschäftigtendatengesetz gibt es bisher nicht. Stützen Sie Speicherung und Löschung deshalb direkt auf die DSGVO, also auf die Erfüllung des Arbeitsvertrags oder einer rechtlichen Pflicht (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO). Entfällt der Zweck, greift die Löschpflicht; solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, ist sie ausgesetzt (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO).

Wie gehen Sie mit Krankmeldungen und BEM-Unterlagen um?

Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO). Gesetzlich Versicherte müssen ihrem Arbeitgeber seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel keine Papierbescheinigung mehr vorlegen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Papierbescheinigungen gibt es trotzdem weiter, etwa von privat Versicherten. Was davon nicht für die Entgeltabrechnung gebraucht wird, gehört nach Zweckfortfall vernichtet.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX erzeugt besonders sensible Unterlagen: Gesprächsprotokolle, Angaben zu Einschränkungen, Stellungnahmen des Betriebsarztes. Das Gesetz verlangt, die betroffene Person vorab über Art und Umfang der erhobenen Daten zu informieren; eine Aufbewahrungsfrist nennt es nicht. Verbreitet ist, BEM-Unterlagen getrennt von der Personalakte zu führen und dort nur festzuhalten, dass ein BEM angeboten und durchgeführt wurde. Für Krankmeldungen und BEM-Akten empfiehlt sich Sicherheitsstufe P-5.

Was gehört in ein Löschkonzept für Personalunterlagen?

Im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten sollen Sie die vorgesehenen Löschfristen angeben, wenn möglich (Art. 30 Abs. 1 lit. f DSGVO). Ein Löschkonzept macht daraus einen wiederholbaren Ablauf:

  1. Dokumentarten erfassen: Bewerbungen, Verträge, Lohnunterlagen, Zeiterfassung, Krankmeldungen, BEM, Abmahnungen, Zeugnisse.
  2. Je Dokumentart Frist, Fristbeginn und Rechtsgrundlage festlegen.
  3. Feste Stichtage wählen, etwa Januar für Jahresfristen und monatlich für abgeschlossene Bewerbungsrunden.
  4. Fällige Unterlagen aus der Akte nehmen und nach Schutzbedarf trennen.
  5. Vernichten lassen und den Nachweis zur Löschdokumentation legen.

Für Papier und digitale Kopien muss dieselbe Frist gelten. Eine Akte, die im Schrank vernichtet, auf dem Laufwerk aber noch gespeichert ist, ist nicht gelöscht.

  1. Material
  2. Menge
  3. Preis & Ort
  4. Kontakt
Was soll vernichtet werden?
Wie viel ist es ungefähr?

Schätzen genügt – der Anbieter bestätigt die Menge vor Ort.

breiter Ordner, voll ≈ 3 kg
voll mit Papier ≈ 20 kg
240-Liter-Tonne ≈ 60 kg
1 m Regalboden ≈ 10 Ordner
auch ausgebaut aus PCs/Servern
inkl. Notebook-SSDs, M.2
USB-Sticks, Bänder, CDs, Handys
Welche Stufe brauche ich?
Ihr Richtpreis und der Ort

Richtpreis für diese Menge

Vorläufiger Richtwert, inkl. Abholung und Vernichtungsnachweis, zzgl. MwSt. Verbindlich ist das Angebot des Betriebs.

Einmalig oder regelmäßig?

Wohin sollen die Angebote gehen?

Kostenlos und unverbindlich. Die Anbieter zahlen uns für die Vermittlung.

Welche Sicherheitsstufe und welchen Dienstleister brauchen Sie?

Die Sicherheitsstufen stammen aus der DIN 66399, die als ISO/IEC 21964 fortgeführt wird. Gesetzlich vorgeschrieben ist keine Stufe; unsere Empfehlung für Personalunterlagen:

UnterlagenEmpfohlene Stufe
Bewerbungen, Arbeitsverträge, Lohnunterlagen, ZeiterfassungP-4
Personalakten mit Krankmeldungen, BEM-Unterlagen, Angaben zur SchwerbehinderungP-5
Festplatten (H) und SSDs (E) aus Personal- und LohnsystemenH-5 / E-4

Der Betrieb verarbeitet die Daten in Ihrem Auftrag. Sie brauchen deshalb einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Verlangen Sie zu jeder Abholung einen Vernichtungsnachweis mit Menge, Datum und Sicherheitsstufe und legen Sie ihn zur Löschdokumentation. Bei großen Beständen oder Akten der Geschäftsleitung kommt die Vernichtung vor Ort im Spezialfahrzeug in Betracht: Die Akten verlassen Ihr Gelände dann nur zerkleinert.

Wann fallen in der Personalabteilung Vernichtungen an?

  • Jahreswechsel: Lohnkonten und Arbeitszeitnachweise ganzer Jahrgänge werden gleichzeitig frei.
  • Nach jeder Stellenbesetzung: sechs Monate nach der letzten Absage die Unterlagen der Bewerbungsrunde.
  • Austritte und Personalabbau: Akten ausgeschiedener Beschäftigter nach der Etappenregel oben sichten.
  • Umstellung auf die digitale Personalakte: Papieroriginale nach dem Scannen, soweit kein Original mehr gebraucht wird.
  • Umzug, Standortschließung, Betriebsübergang: Altbestände vor dem Transport bereinigen, statt sie mitzunehmen.

Häufige Fragen

Wie lange muss eine Personalakte nach dem Ausscheiden aufbewahrt werden?

Eine Frist für die ganze Akte gibt es nicht. Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Lohnzahlung aufzubewahren (§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG), Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ende des Jahres nach der letzten Betriebsprüfung (§ 28f Abs. 1 SGB IV). Für die übrigen Unterlagen gilt: vernichten, wenn der Zweck entfällt; in der Praxis nach drei Jahren.

Dürfen Bewerbungsunterlagen länger als sechs Monate gespeichert werden?

Nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers, etwa für einen Talentpool. Die sechs Monate decken die Fristen für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 4 AGG (zwei Monate) und die Klagefrist nach § 61b ArbGG (drei Monate) ab.

Gilt § 26 BDSG noch?

Die Vorschrift steht unverändert im Gesetz. Das Bundesarbeitsgericht hat am 8. Mai 2025 aber entschieden, dass § 26 Abs. 1 BDSG nach dem EuGH-Urteil C-34/21 unangewendet bleiben muss (8 AZR 209/21). Rechtsgrundlage ist deshalb direkt Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Wie lange müssen Arbeitszeitnachweise aufbewahrt werden?

Mindestens zwei Jahre. Das gilt für Aufzeichnungen über Arbeitszeit, die acht Stunden werktäglich übersteigt (§ 16 Abs. 2 ArbZG), und für die Arbeitszeitaufzeichnungen bei Minijobs und in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG (§ 17 Abs. 1 MiLoG).

Welche Sicherheitsstufe brauchen Personalakten?

Gesetzlich ist keine Stufe vorgeschrieben. Empfehlenswert ist P-4 für Bewerbungen, Verträge und Lohnunterlagen und P-5 für Akten mit Gesundheitsangaben wie Krankmeldungen oder BEM-Unterlagen.

Quellen

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.