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Aktenvernichtung in der Arztpraxis: Fristen, Schweigepflicht, Praxisaufgabe

Aktualisiert am · Von René Lindelaub, Betreiber von akten-schredder.de

Symbol Arztpraxis

In der Arztpraxis bestimmt nicht das Steuerrecht die längsten Fristen, sondern das Behandlungs- und Strahlenschutzrecht. Patientenakten sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (§ 630f Abs. 3 BGB), Röntgenaufzeichnungen einer Strahlenbehandlung sogar 30 Jahre (§ 85 Abs. 2 StrlSchG). Und jede Vernichtung berührt die ärztliche Schweigepflicht: Wer einen Dienstleister beauftragt, muss dafür sorgen, dass dessen Personal schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist (§ 203 Abs. 4 StGB).

Hinzu kommt der Datenschutz. Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Eine Panne bei der Entsorgung wiegt deshalb schwerer als bei gewöhnlichen Geschäftsunterlagen.

Die Übersicht zeigt alle Fristen, die in einer Arztpraxis gelten, von der Buchhaltung bis zu den ärztlichen Sonderfristen:

DokumentFristRechtsgrundlageFristbeginnEmpfohlene Stufe
Rechnungen8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB; § 14b UStGEnde des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt bzw. gebucht wurdeP-4
Quittungen und Buchungsbelege8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGBEnde des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden istP-4
Kontoauszüge (Unternehmen)8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGBEnde des Kalenderjahres des AuszugsP-4
Kassenbelege und Kassenberichte8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 146a AO; KassenSichVEnde des Kalenderjahres der BuchungP-3
Handelsbücher und Journale10 Jahre§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AOEnde des Kalenderjahres der letzten EintragungP-4
Jahresabschlüsse und Inventare10 Jahre§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AOEnde des Kalenderjahres der Aufstellung (§ 147 Abs. 4 AO) bzw. Feststellung (§ 257 Abs. 5 HGB) – liegen beide in verschiedenen Jahren, gilt das spätereP-4
Steuererklärungen und Steuerbescheide6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 AOEnde des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden istP-4
Verträge und Geschäftsbriefe6 Jahre§ 257 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 AOEnde des Kalenderjahres, in dem der Brief empfangen oder versandt wurde; bei Verträgen üblicherweise ab VertragsendeP-4
Lieferscheinebis zum Erhalt bzw. Versand der Rechnung§ 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AOP-3
Lohnunterlagen6 Jahre (Lohnkonto)§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG; § 147 AO; § 28f SGB IVFrist endet mit Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgtP-4
Patientenakten10 Jahre§ 630f Abs. 3 BGB; § 10 Abs. 3 MBO-Ä; § 12 MBO-Z; § 9 MBO der BPtKAbschluss der BehandlungP-5
E-Mails und digitale Dokumente6 oder 8 Jahre – je nach Inhalt (Finanzsektor bis 10)§ 147 AO; § 257 HGB; GoBDEnde des Kalenderjahres des Empfangs oder Versands (Handelsbrief) bzw. der Entstehung (Buchungsbeleg)H-5 / E-4
Röntgenaufnahmen und Strahlenschutz-Aufzeichnungen10 Jahre (Untersuchung Erwachsener), bis zum 28. Lebensjahr (Minderjährige), 30 Jahre (Behandlung)§ 85 Abs. 2 StrlSchG; § 127 StrlSchVIm Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; in der Praxis ab Untersuchung bzw. BehandlungP-5
Betäubungsmittel-Dokumentation3 Jahre§ 8 Abs. 5 BtMVV; § 13 Abs. 3 BtMVVKarteikarten, BtM-Bücher, EDV-Ausdrucke: ab der letzten Eintragung (§ 13 Abs. 3 BtMVV); Rezept Teil III: im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltP-5
Arbeitszeitnachweisemindestens 2 Jahre§ 16 Abs. 2 ArbZG; § 17 Abs. 1 MiLoGMiLoG: ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt; ArbZG: nicht ausdrücklich geregeltP-4

Welche Fristen gelten nur für Arztpraxen?

UnterlageFristRechtsgrundlage
Patientenakte (Behandlungsdokumentation, Arztbriefe, Befunde)10 Jahre nach Abschluss der Behandlung§ 630f Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 MBO-Ä
Röntgenbilder, digitale Bilddaten und Aufzeichnungen einer Untersuchung, volljährige Person10 Jahre§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a StrlSchG
dasselbe bei einer minderjährigen Personbis zum vollendeten 28. Lebensjahr§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b StrlSchG
Aufzeichnungen und Bilddaten einer Strahlenbehandlung30 Jahre§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG
Betäubungsmittelrezept Teil III, fehlerhaft ausgefertigte BtM-Rezepte3 Jahre§ 8 Abs. 5 BtMVV
BtM-Karteikarten, BtM-Bücher, EDV-Ausdrucke für den Praxisbedarf3 Jahre ab der letzten Eintragung§ 13 Abs. 3 BtMVV
Dokumentation der Anwendung von Blutprodukten15 Jahre, Anwendungsdaten 30 Jahre§ 14 Abs. 3 TFG

Die Einzelheiten stehen auf den Seiten zu Patientenakten, zu Röntgenaufnahmen und Strahlenschutz-Aufzeichnungen und zur Betäubungsmittel-Dokumentation. Für Röntgenunterlagen nennt das Gesetz keinen ausdrücklichen Fristbeginn.

Die zehn Jahre für Patientenakten sind eine Mindestfrist. Schadensersatzansprüche wegen einer Gesundheitsverletzung verjähren spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Wer einzelne Akten deshalb länger aufbewahrt, kann sich auf Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO stützen, muss den Grund aber je Fall benennen können. Pauschal alles 30 Jahre zu behalten, deckt diese Ausnahme nicht.

Bei Dauerpatienten beginnt die Frist erst mit dem Abschluss der Behandlung. Eine Akte, in der seit Jahren laufend dokumentiert wird, lässt sich deshalb nicht jahrgangsweise ausdünnen.

Was gilt für Zahnärzte und Psychotherapeuten?

Zahnärzte müssen ihre Dokumentation „mindestens zehn Jahre“ nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 12 MBO-Z). Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gilt dieselbe Zehnjahresfrist (§ 9 Abs. 3 MBO der BPtK), und § 24 Abs. 3 derselben Musterordnung schreibt ausdrücklich vor, die Dokumentation nach Fristablauf datenschutzgerecht zu vernichten. Die Musterberufsordnungen gelten nicht unmittelbar. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landeskammer, die in Einzelheiten abweichen kann.

Welche Sicherheitsstufe brauchen Patientenunterlagen?

Für Gesundheitsdaten und andere Berufsgeheimnisse ist P-5 nach DIN 66399 die gängige Empfehlung. Die Norm wird inzwischen als ISO/IEC 21964 fortgeführt. P-5 ist eine Empfehlung, keine gesetzliche Pflicht. Verbindlich ist nur, dass die Maßnahmen dem Risiko angemessen sind, und bei Patientendaten ist dieses Risiko hoch.

Nicht alles in einer Praxis ist Papier. Röntgenfilme, CDs mit Bilddaten und ausgemusterte Festplatten aus Praxisverwaltung und Bildarchiv gehören zu eigenen Materialklassen der Norm und brauchen andere Verfahren. Geben Sie in der Anfrage alle Materialarten an. Die Schweigepflicht erfasst Röntgenaufnahmen ausdrücklich (§ 9 Abs. 1 MBO-Ä).

Was muss der Vernichtungsdienstleister erfüllen?

Die Berufsordnung erlaubt es, Patientendaten gegenüber Dienstleistern zu offenbaren, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist. Die mitwirkenden Personen müssen dann schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden, entweder von Ihnen selbst oder vom beauftragten Unternehmen (§ 9 Abs. 4 MBO-Ä). Unterbleibt diese Verpflichtung und offenbart eine der Personen ein Patientengeheimnis, machen Sie sich selbst strafbar (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB). Einer Einwilligung der Patienten bedarf es für die Vernichtung nicht (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB).

  1. Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO
  2. schriftliche Geheimhaltungsverpflichtung aller Beteiligten, einschließlich Fahrer und Subunternehmer
  3. vereinbarte Sicherheitsstufe je Materialart, bei Papier in der Regel P-5
  4. verschlossene Behälter und ein Transport ohne Zwischenlager
  5. ein Vernichtungsnachweis je Auftrag

Den Vertrag schließen Sie mit dem Fachbetrieb, der den Auftrag ausführt. akten-schredder.de vermittelt nur und vernichtet selbst nichts.

Wann fällt in der Praxis Vernichtung an?

Laufende Entsorgung

Fehldrucke, Laborausdrucke, Etiketten und Notizen mit Patientennamen entstehen täglich. Für diese Mengen ist ein verschlossener Sammelbehälter mit regelmäßiger Leerung üblich, nicht der Papierkorb.

Altbestand

Einmal im Jahr lohnt der Abgleich: Welche Akten haben ihre letzte Behandlung vor mehr als zehn Jahren? Sortieren Sie nach dem Datum des letzten Behandlungskontakts, nicht nach dem Anlagedatum der Akte.

Umzug und Digitalisierung

Ein Umzug ist ein guter Anlass, abgelaufene Akten gar nicht erst mitzunehmen. Ob Papierakten nach dem Scannen vernichtet werden dürfen, ist eine eigene Frage: Der Beweiswert gescannter Dokumente hängt vom Verfahren ab.

Praxisaufgabe und Praxisübergabe

Die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit der Praxis. Nach der Aufgabe müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Aufzeichnungen weiter aufbewahren oder dafür sorgen, dass sie in gehörige Obhut kommen (§ 10 Abs. 4 MBO-Ä). Übernimmt ein Nachfolger die Altakten, muss er sie unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung der Patienten einsehen. Für Zahnärzte gilt dasselbe, ergänzt um die getrennte Verwahrung (§ 12 MBO-Z). Psychotherapeuten dürfen Unterlagen grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung an den Nachfolger übergeben (§ 24 Abs. 2 MBO der BPtK).

Für Röntgenunterlagen kann die Behörde bei Praxisaufgabe verlangen, dass sie bei einer von ihr bestimmten Stelle hinterlegt werden (§ 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG). Stirbt die Praxisinhaberin, treffen die Pflichten die Erben nur mittelbar.

Praktisch heißt das: Bei einer Praxisaufgabe wird nur der Teil vernichtet, dessen Frist abgelaufen ist. Der Rest muss sicher verwahrt werden, bis auch er frei wird.

  1. Material
  2. Menge
  3. Preis & Ort
  4. Kontakt
Was soll vernichtet werden?
Wie viel ist es ungefähr?

Schätzen genügt – der Anbieter bestätigt die Menge vor Ort.

breiter Ordner, voll ≈ 3 kg
voll mit Papier ≈ 20 kg
240-Liter-Tonne ≈ 60 kg
1 m Regalboden ≈ 10 Ordner
auch ausgebaut aus PCs/Servern
inkl. Notebook-SSDs, M.2
USB-Sticks, Bänder, CDs, Handys
Welche Stufe brauche ich?
Ihr Richtpreis und der Ort

Richtpreis für diese Menge

Vorläufiger Richtwert, inkl. Abholung und Vernichtungsnachweis, zzgl. MwSt. Verbindlich ist das Angebot des Betriebs.

Einmalig oder regelmäßig?

Wohin sollen die Angebote gehen?

Kostenlos und unverbindlich. Die Anbieter zahlen uns für die Vermittlung.

Wie bereiten Sie die Vernichtung vor?

  1. Akten nach dem Datum des letzten Behandlungskontakts sortieren und die Zehnjahresgrenze ziehen.
  2. Röntgen- und Strahlentherapie-Unterlagen, BtM-Dokumentation und Transfusionsdaten getrennt prüfen, weil andere Fristen gelten.
  3. Akten mit offenem Haftungsfall oder Rechtsstreit zurückhalten.
  4. Materialarten zählen: Papier, Filme, Datenträger.
  5. Dienstleister verpflichten, AV-Vertrag schließen, Nachweis ablegen.

Häufige Fragen

Wie lange müssen Arztpraxen Patientenakten aufbewahren?

Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit keine andere Vorschrift eine längere Frist vorsieht (§ 630f Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 MBO-Ä). Längere Fristen gelten etwa für Röntgenunterlagen einer Strahlenbehandlung (30 Jahre) und für Transfusionsdaten.

Wie lange müssen Röntgenbilder aufbewahrt werden?

Bei Untersuchungen Erwachsener zehn Jahre, bei Minderjährigen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, bei Behandlungen 30 Jahre (§ 85 Abs. 2 StrlSchG). Das gilt auch für digitale Bilddaten und die zugehörigen Aufzeichnungen.

Brauche ich die Einwilligung meiner Patienten, um Akten extern vernichten zu lassen?

Nein. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt die Offenbarung gegenüber mitwirkenden Dienstleistern, soweit sie erforderlich ist. Sie müssen aber dafür sorgen, dass das eingesetzte Personal schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist, und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen.

Wer bewahrt die Patientenakten nach einer Praxisaufgabe auf?

Die Ärztin oder der Arzt selbst, oder sie müssen dafür sorgen, dass die Akten in gehörige Obhut kommen (§ 10 Abs. 4 MBO-Ä). Ein Nachfolger, der Altakten übernimmt, muss sie unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung der Patienten einsehen.

Welche Sicherheitsstufe gilt für Patientenakten?

Gesetzlich ist keine Stufe vorgeschrieben. Für Gesundheitsdaten ist P-5 nach DIN 66399 (fortgeführt als ISO/IEC 21964) die gängige Empfehlung. Röntgenfilme und Datenträger brauchen eigene Verfahren.

Quellen

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.