| Aufbewahrungsfrist | 10 Jahre (Untersuchung Erwachsener), bis zum 28. Lebensjahr (Minderjährige), 30 Jahre (Behandlung) |
|---|---|
| Fristbeginn | Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; in der Praxis ab Untersuchung bzw. Behandlung |
| Rechtsgrundlage | § 85 Abs. 2 StrlSchG; § 127 StrlSchV |
| Empfohlene Sicherheitsstufe | P-5 (DIN 66399 / ISO/IEC 21964) |
Nach Ablauf der Frist: Aufzeichnungen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten unterliegen denselben Fristen. Röntgenfilme und Datenträger sind eigene Materialklassen der Norm und brauchen eigene Verfahren – in der Anfrage angeben. Bei Praxisaufgabe kann die Behörde die Hinterlegung bei einer von ihr bestimmten Stelle verlangen (§ 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG).
Für Röntgenunterlagen gilt nicht eine Frist, sondern drei. Welche greift, hängt davon ab, ob untersucht oder behandelt wurde und wie alt die Person war (§ 85 Abs. 2 StrlSchG). Die Frist gilt für die Aufzeichnungen ebenso wie für Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten.
Was fällt unter diese Frist?
Aufzuzeichnen sind nach § 85 Abs. 1 StrlSchG unter anderem die rechtfertigende Indikation, Zeitpunkt und Art der Anwendung, Angaben zur Exposition, der Befund einer Untersuchung sowie Bestrahlungsplan und -protokoll einer Behandlung. Die Regel betrifft also nicht nur Radiologen, sondern jede Zahnarzt- oder Orthopädiepraxis mit eigenem Röntgengerät. Die übrige Behandlungsdokumentation folgt der Frist für Patientenakten.
Wie rechnen Sie die drei Fristen?
| Fall | Frist | Beispiel |
|---|---|---|
| Untersuchung einer volljährigen Person | 10 Jahre | Aufnahme am 5. Mai 2016 → aufbewahren bis 5. Mai 2026 |
| Untersuchung einer minderjährigen Person | bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres | geboren am 12. März 2010, geröntgt 2018 → aufbewahren bis einschließlich 11. März 2038 |
| Behandlung (Strahlentherapie) | 30 Jahre | Bestrahlung 2020 → aufbewahren bis 2050 |
Das 28. Lebensjahr ist mit Ablauf des Tages vor dem 28. Geburtstag vollendet, weil der Geburtstag beim Lebensalter mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 2 BGB). Bei Kindern kann die Frist deshalb weit über zehn Jahre hinausgehen: Die Aufnahme einer Vierjährigen bleibt 24 Jahre im Archiv.
Das Gesetz sagt nicht, ab wann die zehn oder 30 Jahre laufen. Üblich ist das Datum der Untersuchung oder Behandlung.
Was gilt für digitale Bilddaten?
Elektronisch archivierte Bilder müssen während der gesamten Frist verfügbar, unverändert und dem Befund zuzuordnen sein (§ 127 StrlSchV). Wer sein Bildarchiv migriert, muss das über Jahrzehnte sicherstellen. Bei Praxisaufgabe kann die Behörde verlangen, dass die Unterlagen bei einer von ihr bestimmten Stelle hinterlegt werden (§ 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG). Vor einer Vernichtung im Zuge der Praxisaufgabe sollten Sie das klären.
Was ist bei der Vernichtung zu beachten?
Röntgenfilme, Film-CDs und Festplatten aus Bildarchiv und Modalitäten sind keine Papierakten. Die DIN 66399 ordnet sie eigenen Materialklassen zu, für die ein Aktenschredder nicht taugt. Geben Sie in der Anfrage zur Datenträgervernichtung an, welche Medien anfallen.
Häufige Fragen
Wie lange muss eine Zahnarztpraxis Röntgenbilder aufbewahren?
Wie jede Stelle, die Röntgenstrahlung am Menschen anwendet: zehn Jahre bei Erwachsenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres (§ 85 Abs. 2 StrlSchG).
Darf ich Röntgenfilme nach dem Digitalisieren vernichten?
Das Gesetz stellt Röntgenbilder und digitale Bilddaten gleich. Ob ein Scan den Film ersetzt, hängt davon ab, ob die Anforderungen des § 127 StrlSchV an Verfügbarkeit und Befundungseignung erfüllt sind. Das sollten Sie vorab mit der ärztlichen Stelle klären.
Quellen
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.