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Betäubungsmittel-Dokumentation

Aktualisiert am · Von René Lindelaub, Betreiber von akten-schredder.de

Aufbewahrungsfrist3 Jahre
FristbeginnKarteikarten, BtM-Bücher, EDV-Ausdrucke: ab der letzten Eintragung (§ 13 Abs. 3 BtMVV); Rezept Teil III: im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt
Rechtsgrundlage§ 8 Abs. 5 BtMVV; § 13 Abs. 3 BtMVV
Empfohlene SicherheitsstufeP-5 (DIN 66399 / ISO/IEC 21964)
Betäubungsmittel-Dokumentation aus dem Jahr 2023: Die Frist von 3 Jahren beginnt am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026; vernichten ab 1.1.2027.Beispiel: Unterlagen aus 2023202320242025202620273 JahreVernichten ab 1.1.2027,wenn keine Prüfung mehr offen ist.
Betäubungsmittel-Dokumentation aus dem Jahr 2023: Die Frist von 3 Jahren beginnt am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026; vernichten ab 1.1.2027. Ausnahmen wie die Ablaufhemmung stehen im Text.

Nach Ablauf der Frist: Teil III der BtM-Rezepte enthält Patientennamen und Verordnung: P-5 empfohlen. Nicht verwendete BtM-Rezepte werden bei Aufgabe der Tätigkeit nicht vernichtet, sondern an das BfArM zurückgegeben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BtMVV).

Betäubungsmittel-Unterlagen haben mit drei Jahren eine der kürzesten Fristen in der Praxis. Die BtMVV regelt zwei Gruppen getrennt, und nur für eine nennt sie einen Fristbeginn (§ 8 Abs. 5 und § 13 Abs. 3 BtMVV). Die Pflicht trifft Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gleichermaßen.

Welche Unterlagen gehören dazu?

UnterlageFrist und BeginnGrundlage
Teil III des BtM-Rezepts (verbleibt in der Praxis)3 Jahre, geordnet nach Ausstellungsdaten; Beginn nicht ausdrücklich geregelt§ 8 Abs. 5 BtMVV
fehlerhaft ausgefertigte BtM-Rezepte, Teile I bis IIIwie oben§ 8 Abs. 5 BtMVV
Karteikarten, BtM-Bücher, EDV-Ausdrucke über den Praxisbedarf3 Jahre ab der letzten Eintragung§ 13 Abs. 3 BtMVV
nicht verwendete BtM-Rezepte bei Aufgabe der Tätigkeitnicht vernichten, an das BfArM zurückgeben§ 8 Abs. 3 BtMVV

Nicht dazu gehören die Verordnungsvermerke in der Patientenakte. Sie folgen der Zehnjahresfrist der Behandlungsdokumentation.

Wie berechnen Sie die Frist?

Karteikarte: Die letzte Eintragung stammt vom 23. November 2022. Die Karte ist bis zum 23. November 2025 aufzubewahren und darf seither vernichtet werden. Solange auf einer Karte noch gebucht wird, beginnt die Frist nicht.

Rezeptdurchschläge: Ein Teil III vom 10. Februar 2023 ist nach dem Ausstellungsdatum abgelegt. Rechnet man ab Ausstellung, endet die Frist am 10. Februar 2026. Einfacher ist es, jahrgangsweise zu bündeln und den Jahrgang 2023 ab dem 1. Januar 2027 zu vernichten.

Was gilt bei einer Prüfung durch die Behörde?

Die zuständige Landesbehörde kann die Unterlagen anfordern oder vor Ort einsehen (§ 8 Abs. 5, § 13 Abs. 3 BtMVV). Läuft eine solche Prüfung oder ein Ermittlungsverfahren, vernichten Sie nichts, auch wenn die drei Jahre um sind. Karteikarten, die an die Behörde eingesandt wurden, werden nach Rückgabe mit den vorläufigen Aufzeichnungen fortgeführt.

Papier oder elektronisch?

Die Bestandsnachweise dürfen elektronisch geführt werden, wenn jederzeit ein Ausdruck in der Reihenfolge des amtlichen Formblatts möglich ist (§ 13 Abs. 1 BtMVV). Aufzubewahren sind dann die monatlichen Ausdrucke, auf denen die Prüfung bestätigt wurde. Der Rezeptdurchschlag bleibt Papier.

Was ist bei der Vernichtung zu beachten?

Teil III nennt Patient, Präparat und Dosis. Für diese Gesundheitsdaten ist P-5 die übliche Stufe. Weil der Bestand klein ist, lohnt es sich, ihn mit der jährlichen Aktenvernichtung der Praxis zu erledigen und im Vernichtungsnachweis die Jahrgänge zu nennen. Weitere Fristen der Praxis finden Sie unter Arztpraxis.

Häufige Fragen

Darf ich unbenutzte BtM-Rezepte vernichten?

Nein. Bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit sind nicht verwendete BtM-Rezepte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zurückzugeben (§ 8 Abs. 3 BtMVV). Ein Verlust ist unverzüglich anzuzeigen.

Ab wann läuft die Frist bei BtM-Karteikarten?

Ab der letzten Eintragung (§ 13 Abs. 3 BtMVV). Eine Karte, auf der noch gebucht wird, bleibt in Gebrauch und im Bestand.

Quellen

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.