| Aufbewahrungsfrist | 10 Jahre |
|---|---|
| Fristbeginn | Abschluss der Behandlung |
| Rechtsgrundlage | § 630f Abs. 3 BGB; § 10 Abs. 3 MBO-Ä; § 12 MBO-Z; § 9 MBO der BPtK |
| Empfohlene Sicherheitsstufe | P-5 (DIN 66399 / ISO/IEC 21964) |
Nach Ablauf der Frist: Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO – P-5 empfohlen, mit Vernichtungsnachweis. Längere Fristen gelten u. a. für Röntgen- und Strahlentherapie-Unterlagen (Strahlenschutzrecht).
Die Behandlungsakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit andere Vorschriften keine abweichende Frist vorsehen (§ 630f Abs. 3 BGB). Anders als im Steuerrecht knüpft das Gesetz nicht an das Jahresende an, sondern an ein Ereignis. Das macht die Berechnung genauer, aber auch fehleranfälliger.
Was gehört zur Patientenakte, was nicht?
Zur Akte gehört alles, was für die derzeitige und künftige Behandlung fachlich wesentlich ist: Anamnese, Diagnosen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen, außerdem Arztbriefe (§ 630f Abs. 2 BGB). Ob auf Papier oder elektronisch, ist gleich; bei elektronischen Akten müssen Änderungen erkennbar bleiben (§ 630f Abs. 1 BGB).
| Unterlage | Einordnung |
|---|---|
| Befunde, Laborwerte, Arztbriefe, Aufklärungsbögen | Patientenakte, 10 Jahre |
| Röntgenbilder und Aufzeichnungen nach Strahlenschutzrecht | eigene Frist, siehe Röntgenaufnahmen |
| BtM-Rezepte Teil III, BtM-Karteikarten | eigene Frist, 3 Jahre (BtMVV) |
| Abrechnungsunterlagen, Honorarrechnungen | Buchhaltung der Praxis, Frist nach § 147 AO |
Wie berechnen Sie die Frist?
Beispiel: Die letzte Behandlung einer Patientin endet am 14. März 2016. Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist läuft also mit dem 14. März 2026 ab. Die Akte darf ab dem 15. März 2026 vernichtet werden. Wäre sie 2019 noch einmal zur Behandlung gekommen, begänne die Rechnung neu: Maßgeblich ist der letzte Abschluss, nicht das Anlagedatum der Akte.
Praktisch empfiehlt es sich, auf das Jahresende aufzurunden und einmal jährlich alle Akten auszusondern, deren letzter Kontakt vor dem 1. Januar des zehnten Vorjahres liegt. Das ist länger als nötig, aber nie zu kurz.
Wann müssen Sie länger aufbewahren?
- wenn eine andere Vorschrift eine längere Frist vorsieht (Strahlenschutz, Transfusionsgesetz),
- wenn ein Haftungsstreit läuft oder droht: Ansprüche wegen Gesundheitsschäden verjähren erst 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Wer deshalb einzelne Akten behält, braucht einen konkreten Grund je Fall (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO),
- wenn die Berufsordnung Ihrer Landeskammer eine längere Frist bestimmt.
Bis zur Vernichtung hat die Patientin ein Recht auf Einsicht und Abschriften, die erste Abschrift unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 BGB). Eine Akte, die vor Fristende fehlt, geht zu Ihren Lasten.
Was ist bei der Vernichtung zu beachten?
Patientenakten sind selten sortenrein. Heften Sie Röntgenbefunde, Film-CDs und BtM-Belege vorher ab, denn sie haben andere Fristen oder brauchen andere Verfahren. Für Papier ist P-5 üblich. Der Dienstleister muss zur Verschwiegenheit verpflichtet sein (§ 203 Abs. 4 StGB); die Einzelheiten stehen auf der Seite Aktenvernichtung in der Arztpraxis. Angebote für die Aktenvernichtung holen Sie über die Plattform ein.
Häufige Fragen
Beginnt die Frist für Patientenakten am Jahresende?
Nein. § 630f Abs. 3 BGB stellt auf den Abschluss der Behandlung ab. Eine am 14. März 2016 abgeschlossene Behandlung kann ab dem 15. März 2026 vernichtet werden. Viele Praxen runden zur Vereinfachung auf das Jahresende auf.
Gilt die Frist auch für elektronische Patientenakten?
Ja. § 630f BGB gilt für Papier und elektronische Akten gleichermaßen. Nach Fristablauf sind auch die Daten im Praxisverwaltungssystem und in Sicherungen zu löschen, ausgemusterte Datenträger physisch zu vernichten.
Muss ich Patienten vor der Vernichtung informieren?
Eine gesetzliche Pflicht dazu sieht § 630f BGB nicht vor. Bis zum Fristende haben Patienten aber ein Einsichtsrecht nach § 630g BGB.
Quellen
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 187 BGB – Fristbeginn
- § 199 BGB – Verjährungshöchstfristen
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
- Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.