P-5 brauchen Sie, wenn Sie Gesundheitsdaten oder Unterlagen mit Berufsgeheimnis vernichten: Arzt- und Therapiepraxen, Anwaltskanzleien, Steuerbüros, Notariate. Ein P-5-Gerät schneidet Partikel von höchstens 30 mm² bei höchstens 2 mm Breite (TU Braunschweig, Übersicht zur DIN 66399). Der Preis dafür: weniger Blatt pro Durchgang und mehr Zeit am Gerät. Ab regelmäßigen Mengen ist deshalb die Abholung oft die bessere Lösung.
Wer braucht einen Aktenvernichter mit P-5?
| Wer | Was vernichtet wird | Warum P-5 |
|---|---|---|
| Arzt-, Zahnarzt-, Therapiepraxis | Befunde, Überweisungen, Abrechnungsausdrucke | Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO und Schweigepflicht nach § 203 StGB |
| Anwaltskanzlei, Notariat | Schriftsätze, Handakten, Mandantenpost | Berufsgeheimnis nach § 203 StGB |
| Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung | Belege, Entwürfe, Lohnunterlagen der Mandanten | Berufsgeheimnis nach § 203 StGB |
| Personalabteilung, Betriebsarzt | Atteste, Eingliederungsunterlagen, arbeitsmedizinische Befunde | Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO |
| Beratungsstellen, Pflegedienste | Fallakten, Pflegedokumentation | Gesundheitsdaten, teils Schweigepflicht |
Welche Berufe unter die strafbewehrte Schweigepflicht fallen, zählt § 203 Abs. 1 StGB auf.
Warum hält die Aufsicht P-4 für zu wenig?
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat die Frage für Berufsgeheimnisträger ausdrücklich beantwortet (8. Tätigkeitsbericht 2017/18, Kap. 9.2, S. 63 f.). Die Begründung hat zwei Schritte:
- Schutzbedarf: Akten von Berufsgeheimnisträgern enthalten häufig besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO und unterliegen zusätzlich einem strafbewehrten Berufsgeheimnis. Das ist Schutzklasse 3, für die P-4 bis P-7 vorgesehen sind.
- Konzentration im Müll: Gehen die Schnipsel in Hausmüll oder Papiertonne, sieht das Amt P-5 als erforderlich an. In der Tonne einer Kanzlei liegen überwiegend Schnipsel aus dieser Kanzlei, was eine Rekonstruktion erleichtern könnte.
Das zweite Argument ist der Kern: Es geht nicht um das einzelne Blatt, sondern um den Behälter voller gleichartiger Reste an einem bekannten Ort. Der Bericht stammt aus Bayern und beruft sich auf die DIN 66399. Er ist keine bundesweite Vorgabe, aber die deutlichste veröffentlichte Aussage einer Aufsichtsbehörde zu dieser Frage.
Warum schafft ein P-5-Gerät weniger Blatt?
Der Unterschied steckt in der Breite. P-4 erlaubt Partikel bis 6 mm Breite, P-5 nur bis 2 mm. Für ein Blatt A4, das hochkant eingeführt wird, heißt das:
| Stufe | Längsschnitte über 210 mm Blattbreite | Querschnitte |
|---|---|---|
| P-4 (≤ 6 mm breit, ≤ 160 mm²) | mindestens 35 Bahnen (210 ÷ 6) | etwa alle 26 mm |
| P-5 (≤ 2 mm breit, ≤ 30 mm²) | mindestens 105 Bahnen (210 ÷ 2) | etwa alle 15 mm |
Ein P-5-Schneidwerk muss also dreimal so viele Bahnen schneiden und quer fast doppelt so oft trennen. Die Messer sind schmaler, die Last pro Blatt höher. Ein Gerät gleicher Bauart und Motorleistung schafft deshalb weniger Blatt pro Durchgang. Die Rechnung zeigt das Verhältnis der Schnittarbeit, keine Blattzahl bestimmter Geräte.
Zwei Folgen für den Kauf: Rechnen Sie Ihre Tagesmenge mit der P-5-Blattzahl bei 80 g/m², nicht mit der eines vergleichbaren P-4-Geräts. Und ölen Sie häufiger, feine Schneidwerke reagieren empfindlicher auf Staub und Papierreste.
Wann ist die Abholung sinnvoller als ein P-5-Gerät?
Unsere Schwellenrechnung vergleicht ein Bürogerät mit P-4 und eine regelmäßige Abholung. Bei P-5 brauchen Sie für dieselbe Menge mehr Durchgänge, die Schwelle liegt also eher unter den etwa 20 Kilogramm pro Woche, die der Rechner für P-4 ausweist:
Bürogerät oder Abholung? Die Rechnung kippt nicht beim Gerätepreis, sondern bei der Arbeitszeit: Ordner leeren, Klammern entfernen, Blatt für Blatt einführen, Auffangbehälter leeren.
| Bürogerät P-4 | Regelmäßige Abholung | |
|---|---|---|
| Arbeitszeit pro Jahr | – | praktisch keine |
| Kosten pro Jahr | – | – |
Annahmen: 4 Minuten Arbeitszeit je kg bei 35 € Stundensatz, Gerät für diese Menge 800–1.500 € über 5 Jahre abgeschrieben, Abholung 14-täglich zu den Richtpreisen oben. Ab etwa 20 kg Papier pro Woche ist die Abholung günstiger.
Drei Gründe sprechen für eine Abholung, auch wenn die Rechnung knapp ist:
- Nachweis: Als Verantwortlicher müssen Sie die ordnungsgemäße Verarbeitung nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Ein Dienstleister liefert ein Protokoll, ein Bürogerät nicht.
- Praxis- oder Kanzleiaufgabe: Ein Archiv in Regalmetern ist mit einem P-5-Bürogerät nicht zu bewältigen.
- Wer am Gerät steht: Medizinische Fachangestellte oder Rechtsanwaltsfachangestellte am Schredder sind teure Arbeitszeit.
Lassen Sie als Berufsgeheimnisträger extern vernichten, müssen Sie dafür sorgen, dass der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wird (§ 203 Abs. 4 StGB). Was eine Abholung bei Ihrer Menge kostet, zeigt die Seite Aktenvernichtung: Kosten und Preisfaktoren. Für Unterlagen ohne Gesundheitsbezug und Berufsgeheimnis reicht ein Aktenvernichter mit P-4.
Häufige Fragen
Ist P-5 für Arztpraxen Pflicht?
Ein Gesetz nennt keine Stufe. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hält für Berufsgeheimnisträger aber einen Schredder mit P-5 für erforderlich, wenn die Schnipsel in den normalen Müll gehen. Das ist die deutlichste veröffentlichte Aussage einer Aufsicht dazu.
Darf ich P-5-Schnipsel ins Altpapier geben?
Das BayLDA geht genau von diesem Fall aus: Sollen die Schnipsel in Hausmüll oder Papiertonne, hält es für Berufsgeheimnisträger P-5 für erforderlich. P-4 genügt dafür nicht, weil sich in der Tonne einer Praxis oder Kanzlei überwiegend deren eigene Schnipsel sammeln.
Warum ist ein P-5-Aktenvernichter langsamer?
Die Partikel dürfen nur 2 statt 6 mm breit sein. Das Schneidwerk muss ein A4-Blatt in mindestens 105 statt 35 Bahnen zerlegen und quer öfter trennen. Bei gleicher Bauart schafft es weniger Blatt pro Durchgang.
Reicht P-5 auch für Festplatten und USB-Sticks aus der Praxis?
Nein. Die Stufe P-5 gilt nur für Papier. Elektronische Datenträger haben eigene Materialklassen mit viel kleineren Partikelgrenzen und gehören nicht in einen Aktenvernichter.
Quellen
- BayLDA, 8. Tätigkeitsbericht 2017/18, Kap. 9.2 Entsorgung von Akten bei Berufsgeheimnisträgern, S. 63 f.
- TU Braunschweig, Stabsstelle Datenschutz: Datenträgervernichtung nach DIN 66399 (Dezember 2018)
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
- Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.