P-3 reicht für Papier ohne sensible Personendaten: Entwürfe, interne Notizen, Werbepost, Ausdrucke ohne Namen. Für Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Kunden- und Personalunterlagen reicht P-3 in der Praxis nicht; die gängige Empfehlung dafür ist P-4. Für Gesundheitsdaten und Berufsgeheimnisse ist P-3 klar zu wenig.
P-3 ist zugleich die Untergrenze: Das BSI verlangt für Papier in Institutionen mindestens diese Stufe (IT-Grundschutz-Baustein CON.6, Anforderung A12). Eine Mindestanforderung ist aber keine Empfehlung für jeden Inhalt.
Was bedeutet P-3 genau?
P-3 lässt zwei Schnittarten zu: Streifen von höchstens 2 mm Breite oder Partikel von höchstens 320 mm² Fläche (TU Braunschweig, Übersicht zur DIN 66399). Die Norm DIN 66399 wird heute als ISO/IEC 21964 fortgeführt, die Stufen sind gleich geblieben.
Ab P-4 ist Streifenschnitt nicht mehr zulässig. Ein reines Streifenschnitt-Gerät kann also nie mehr als P-3 erreichen, egal wie schmal die Streifen sind.
Streifen oder Partikel: Was ist der Unterschied?
Beide Schnittarten erfüllen P-3, liefern aber sehr verschiedene Reste. Die Rechnung für ein Blatt A4 (210 × 297 mm, also 62.370 mm²), das hochkant eingeführt wird:
| Schnittart bei P-3 | Teile pro Blatt A4 | Größe je Teil |
|---|---|---|
| Streifen 2 mm | 105 Streifen (210 mm ÷ 2 mm) | 2 × 297 mm = 594 mm² |
| Partikel bis 320 mm² | mindestens 195 Teile (62.370 ÷ 320) | höchstens 320 mm², etwa 4 × 80 mm |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens ist ein 2-mm-Streifen fast doppelt so groß wie die Flächengrenze für P-3-Partikel. Die Norm lässt das zu, weil ein schmaler Streifen nur einen schmalen Ausschnitt jeder Zeile enthält. Zweitens läuft jeder Streifen über die ganze Blattlänge: Er trägt ein Stück von jeder Zeile des Dokuments. Wer 105 Streifen nebeneinanderlegt, hat das Blatt wieder. Bei Partikeln fehlt diese Ordnung, weil jedes Teil nur wenige Zeilen berührt und die Teile gemischt im Behälter liegen.
Für die Praxis heißt das: Bei gleicher Stufe ist Partikelschnitt die bessere Wahl. Wer heute ein P-3-Gerät kauft, sollte ein Partikelschnitt-Gerät nehmen, sofern der Preisunterschied zu P-4 nicht ohnehin dafür spricht, gleich eine Stufe höher zu gehen. Die Musterwerte (4 × 80 mm) sind eine Beispielrechnung, keine Angabe eines bestimmten Geräts.
Für wen reicht P-3?
| Unterlagen | Reicht P-3? | Warum |
|---|---|---|
| Entwürfe, Notizen, interne Ausdrucke ohne Namen | ja | kein Personenbezug, geringer Schaden bei Offenlegung |
| Werbepost und Kataloge mit Adressaufkleber | in der Regel ja | Name und Anschrift allein haben normalen Schutzbedarf |
| Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Verträge | nein, P-4 | Kontonummer, Einkommen und Unterschrift ermöglichen Missbrauch |
| Kunden-, Lieferanten- und Personalunterlagen im Betrieb | nein, P-4 | gängige Empfehlung für personenbezogene Daten |
| Patientenakten, Mandantenunterlagen | nein, P-5 | besondere Kategorien und Berufsgeheimnis |
Formal gilt nach der Norm für personenbezogene Daten mindestens Stufe 3 (TU Braunschweig). P-3 ist damit für Personendaten mit normalem Schutzbedarf zulässig. Weil aber kaum ein Haushalt oder Büro seine Papiere vor dem Schreddern nach Schutzbedarf sortiert, entscheidet in der Praxis das sensibelste Blatt, und das hat meist einen Namen mit Kontonummer.
Sie haben schon ein P-3-Gerät: Was nun?
- Stufe prüfen. Sie steht auf dem Typenschild oder in der Anleitung. Ältere Geräte tragen oft eine Stufe nach der Vorgängernorm DIN 32757 mit nur fünf Stufen, die sich nicht eins zu eins übertragen lassen. Fehlt jede Stufenangabe, ist nichts zugesichert: Dann gehören keine Personendaten hinein.
- Gerät weiter nutzen, aber begrenzen. Für Papier ohne sensible Daten bleibt es brauchbar. Legen Sie fest, was nicht hinein darf.
- Für Sensibles ergänzen statt ersetzen. Ein zweites Gerät mit P-4 für Finanz- und Personalunterlagen ist oft sinnvoller als ein Tausch.
Was ein P-4-Gerät leisten muss und wie Sie dessen Partikelmaße nachrechnen, steht auf der Seite Aktenvernichter P-4. Fällt bei Ihnen regelmäßig viel Papier an, etwa 20 Kilogramm pro Woche oder mehr, ist eine Abholung günstiger als jedes Bürogerät. Die Rechnung dazu steht bei den Kosten der Aktenvernichtung.
Häufige Fragen
Ist ein Aktenvernichter mit P-3 DSGVO-konform?
Die DSGVO nennt keine Sicherheitsstufe. Nach der Norm ist P-3 die Mindeststufe für personenbezogene Daten mit normalem Schutzbedarf. Für Kunden-, Personal- und Finanzunterlagen ist P-4 die gängige Empfehlung.
Ist Streifenschnitt sicher genug?
Für Papier ohne sensible Angaben ja. Ein 2-mm-Streifen trägt aber ein Stück jeder Zeile und läuft über die ganze Blattlänge. Für Personendaten ist Partikelschnitt mit mindestens P-4 die bessere Wahl.
Kann ich Kontoauszüge mit einem P-3-Gerät vernichten?
Verboten ist es Privatpersonen nicht, empfehlenswert auch nicht. Kontoauszüge enthalten Kontonummer, Umsätze und oft Einkommen. Dafür ist P-4 die übliche Empfehlung.
Quellen
- TU Braunschweig, Stabsstelle Datenschutz: Datenträgervernichtung nach DIN 66399 (Dezember 2018)
- BSI IT-Grundschutz-Kompendium, Baustein CON.6 Löschen und Vernichten, Edition 2023
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.