Die DSGVO gilt für Vereine genauso wie für Unternehmen, auch wenn alle Beteiligten ehrenamtlich arbeiten. Verantwortlich ist der Verein, vertreten durch den Vorstand. Für Papier heißt das zweierlei: Mitgliederdaten müssen vernichtet werden, sobald sie nicht mehr gebraucht werden, und Kassenunterlagen müssen trotzdem jahrelang aufbewahrt werden. Beides lässt sich mit einem jährlichen Aufräumtermin und einem klaren Ort für die Unterlagen lösen.
Gilt die DSGVO auch für einen kleinen Verein?
Ja. Eine Ausnahme für Vereine oder Ehrenamt kennt die DSGVO nicht. Die Ausnahme für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) greift nicht, weil der Verein Daten seiner Mitglieder für Vereinszwecke verarbeitet. Die Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg rechnet dem Verein auch seine Funktionsträger und Abteilungen zu, soweit sie für ihn tätig werden (LfDI BW, Orientierungshilfe Datenschutz im Verein, Stand 24.06.2020, S. 7). Die Kassenwartin, die Ordner im Keller hat, handelt also für den Verein.
Einen Datenschutzbeauftragten braucht der Verein, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG). Mitgezählt werden nach Auffassung der baden-württembergischen Aufsicht auch ehrenamtliche Mitglieder, die ständig Vereinsdaten am Computer verarbeiten (LfDI BW, FAQ Vereine). Für reine Papierakten zählt die Schwelle nicht; die übrigen Pflichten gelten trotzdem.
Was darf weg, was muss bleiben?
| Unterlage | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Aufnahmeanträge, Mitgliederlisten ausgetretener Mitglieder | löschen, sobald der Zweck entfällt; der Verein legt fest, wie lange nach Austritt er Daten noch braucht. Die Aufsicht Baden-Württemberg nennt als Formulierungsbeispiel zwei Jahre nach Ende der Mitgliedschaft. | Art. 17 DSGVO; LfDI BW, Praxisratgeber, S. 14 |
| Kassenbuch, Jahresabrechnung, Vermögensaufstellung | zehn Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
| Belege: Quittungen, Kontoauszüge, Rechnungen | acht Jahre, seit 01.01.2025 | § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO |
| Schriftverkehr mit steuerlicher Bedeutung | sechs Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO |
| Doppel der Zuwendungsbestätigungen | aufbewahren, entfällt bei elektronischer Übermittlung; eine eigene Frist nennt die Vorschrift nicht | § 50 Abs. 7 EStDV |
| Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben bei gemeinnützigen Vereinen | ordnungsmäßig führen, um die gemeinnützige Geschäftsführung nachzuweisen | § 63 Abs. 3 AO |
| Protokolle der Mitgliederversammlung | keine gesetzliche Vernichtungspflicht; Vereine bewahren sie oft dauerhaft auf, weil sie Beschlüsse belegen | Satzung und Vereinsbeschluss |
Die Fristen beginnen jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht oder der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Ein Beleg aus dem Sommer 2025 darf also frühestens Anfang 2034 vernichtet werden. Bei Übungsleitern oder Minijobbern kommen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Unterlagen hinzu; klären Sie deren Fristen mit Ihrem Steuerberater.
Wo hält der Verein seine Löschregel fest?
An zwei Stellen. Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sollen die vorgesehenen Fristen für die Löschung stehen, wenn möglich (Art. 30 Abs. 1 lit. f DSGVO); der Praxisratgeber der baden-württembergischen Aufsicht enthält dafür ein Muster (S. 19). Und in den Datenschutzhinweisen für Mitglieder muss der Verein angeben, wie lange er welche Daten speichert (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO; Praxisratgeber, S. 14). Was dort steht, muss beim Aufräumen dann auch passieren.
Wo liegen die Risiken in der Vereinspraxis?
- Akten in Privatwohnungen. Mitgliederlisten, Kassenordner und Anmeldebögen liegen oft verteilt bei Vorstandsmitgliedern. Keiner hat den Überblick, was wo liegt.
- Vorstandswechsel. Die alte Kassenwartin übergibt die aktuellen Ordner, die alten bleiben im Keller – oder landen beim Umzug im Altpapier.
- Die Altpapiertonne. Aufnahmeanträge mit Bankverbindung oder Gesundheitsangaben aus Sportvereinen gehören nicht ungeschreddert in die Papiertonne. Aufsichtsbehörden werten das als Verstoß gegen Art. 32 DSGVO.
- Keine Löschregel. Ohne festgelegte Frist bleiben Daten ausgetretener Mitglieder unbegrenzt liegen, obwohl ihr Zweck längst entfallen ist.
Weitere typische Fehler, die nicht nur Vereine machen, sammelt der Ratgeber Die häufigsten Fehler bei der Aktenvernichtung.
Wie vernichtet ein Verein kleine Mengen richtig?
| Weg | passt für | Nachweis | worauf achten |
|---|---|---|---|
| eigener Aktenvernichter des Vereins | wenige Blätter im Jahr, laufende Fehldrucke | eigene Notiz: was, wann, von wem | Sicherheitsstufe nach Schutzbedarf wählen; das Gerät gehört dem Verein, nicht einem Vorstandsmitglied |
| Einmalabholung durch einen Fachbetrieb | jährlicher Aufräumtermin, Vorstandswechsel, Auflösung | Vernichtungsnachweis des Betriebs | Vertrag zur Auftragsverarbeitung nötig; die Aufsicht nennt Aktenvernichtung ausdrücklich als Fall der Auftragsverarbeitung (LfDI BW, Orientierungshilfe, S. 7) |
| Abgabe bei einem Entsorger mit Annahmestelle | einige Ordner, wenn es vor Ort angeboten wird | Beleg der Annahmestelle | nicht jeder kommunale Wertstoffhof vernichtet Akten; Papiercontainer sind keine Vernichtung |
Die DSGVO schreibt keine bestimmte Sicherheitsstufe vor, sondern ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau (Art. 32 DSGVO). Welche Pflichten der Verein als Verantwortlicher sonst trägt, fasst die Seite DSGVO und Aktenvernichtung zusammen.
Wie läuft der jährliche Aufräumtermin ab?
- Alle Funktionsträger bringen ihre Vereinsordner an einen Ort, etwa nach der Kassenprüfung.
- Jahrgänge prüfen: Welche Kassenunterlagen haben die Frist erreicht?
- Daten ausgetretener Mitglieder nach der Löschregel des Vereins aussortieren.
- Aussortiertes bis zur Vernichtung verschlossen lagern, nicht in offenen Kartons.
- Vernichten oder vernichten lassen und das Datum im Vorstandsprotokoll festhalten.
- Bei Vorstandswechsel: Übergabe vollständig, ohne Kopien bei der ausscheidenden Person.
Kommt beim Aufräumen mehr zusammen als ein paar Ordner, lohnt die Abholung durch einen Fachbetrieb. Angebote für die Aktenvernichtung können Sie über akten-schredder.de bei mehreren Anbietern anfragen.
Häufige Fragen
Gilt die DSGVO auch für Vereine mit ausschließlich ehrenamtlichen Mitgliedern?
Ja. Die DSGVO kennt keine Ausnahme für Vereine oder Ehrenamt. Verantwortlich ist der Verein, vertreten durch den Vorstand.
Wie lange muss ein Verein Kassenbelege aufbewahren?
Belege seit 01.01.2025 acht Jahre, Kassenbuch und Jahresabrechnung zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.
Wann muss ein Verein Daten ausgetretener Mitglieder löschen?
Sobald sie für den Vereinszweck nicht mehr gebraucht werden (Art. 17 DSGVO). Der Verein sollte eine feste Frist festlegen; die Aufsicht Baden-Württemberg nennt zwei Jahre nach Austritt als Formulierungsbeispiel. Unterlagen mit steuerlicher Aufbewahrungspflicht bleiben bis Fristende.
Braucht ein Verein einen AV-Vertrag, wenn ein Dienstleister Akten vernichtet?
Ja, wenn die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten. Die Aufsicht Baden-Württemberg nennt die Aktenvernichtung ausdrücklich als Beispiel für Auftragsverarbeitung im Verein.
Quellen
- LfDI Baden-Württemberg: Orientierungshilfe „Datenschutz im Verein nach der DS-GVO“, Stand 24.06.2020, abgerufen am 18.09.2026
- LfDI Baden-Württemberg: Praxisratgeber „Datenschutz im Verein nach der DS-GVO“, 2. Auflage, Stand 24.06.2020, abgerufen am 18.09.2026
- LfDI Baden-Württemberg: FAQ Vereine, abgerufen am 18.09.2026
- Art. 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
- Art. 13 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung
- Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung
- Art. 30 DSGVO – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung
- § 38 BDSG – Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
- § 63 AO – Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, abgerufen am 18.09.2026
- § 50 EStDV – Zuwendungsnachweis, abgerufen am 18.09.2026
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.